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§ 1008 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

§ 10.08.

Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241890

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