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ARTIKEL 8 Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 8

Beachtung von Rechtsvorschriften

Die in einem der Staaten befugten Unternehmer haben dafür zu sorgen, daß die für Transporte im Sinne dieser Vereinbarung verwendeten Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden und so verwendet werden, daß sie den in Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht im anderen Staat, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10011481

Dokumentnummer

NOR12148429

alte Dokumentnummer

N9197642055L

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