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ARTIKEL 6 Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 6

Ausschluß der Kabotage

Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, als gestatte sie einem Unternehmer des einen Staates die Aufnahme von Gütern an einem Ort im Gebiet des anderen Staates zur Beförderung nach einem anderen Ort dieses Gebietes.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10011481

Dokumentnummer

NOR12148427

alte Dokumentnummer

N9197642053L

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