ARTIKEL 6
Ausschluß der Kabotage
Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, als gestatte sie einem Unternehmer des einen Staates die Aufnahme von Gütern an einem Ort im Gebiet des anderen Staates zur Beförderung nach einem anderen Ort dieses Gebietes.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10011481
Dokumentnummer
NOR12148427
alte Dokumentnummer
N9197642053L
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