vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VI Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1975

Artikel VI

Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage bedeuten

  1. a) „Normen“ die Maßnahmen, deren nach dem Übereinkommen erfolgende einheitliche Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs erforderlich und durchführbar ist,
  2. b) „Empfehlungen“ die Maßnahmen, deren Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs wünschenswert ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

10011478

Dokumentnummer

NOR40084622

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)