Artikel VI
Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage bedeuten
- a) „Normen“ die Maßnahmen, deren nach dem Übereinkommen erfolgende einheitliche Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs erforderlich und durchführbar ist,
- b) „Empfehlungen“ die Maßnahmen, deren Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs wünschenswert ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
10011478
Dokumentnummer
NOR40084622
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