vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 9

Assoziierte Mitglieder haben die aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes und des Rechtes, in den Rat gewählt zu werden. Mit dieser Einschränkung gelten auch assoziierte Mitglieder als „Mitglieder“ im Sinne dieses Übereinkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057900

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)