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Artikel 11 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

TEIL IV

Organe

Artikel 11

Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuß einem Rechtsausschuß, einem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuß für technische Zusammenarbeit und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057902

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