Artikel 1
(1) Die Österreichischen Bundesbahnen und die Deutsche Bundesbahn können für den fahrplanmäßigen Eisenbahnverkehr (lit. a) sowie für den Fall einer Streckenunterbrechung (lit. b) vereinbaren, daß von der Deutschen Bundesbahn auf ihren Strecken für die Österreichischen Bundesbahnen in den nachfolgend aufgeführten Verkehrsverbindungen Züge und Wagengruppen unter Bahnverschluß als Durchfuhrtransporte (im folgenden Eisenbahndurchgangsverkehr) unter den in diesem Vertrage zugelassenen Erleichterungen befördert werden, und zwar
- a) Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwagen sowie Güterzüge und Güterzugwagen zwischen den Bahnhöfen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein,
- b) zur Herstellung einer infolge Streckenunterbrechung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht möglichen Schienenverbindung Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwagen sowie Güterzüge und Güterzugwagen auf den Strecken
- Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein,
- Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein-Rosenheim-München-Mittenwald,
- Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein-Rosenheim-München-Kempten -Lindau, Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein-Rosenheim-München -Ulm-Friedrichshafen-Lindau.
Werden aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise Umleitungen auf andere Strecken notwendig, so werden diese Strecken von der Bundesbahndirektion München im Benehmen mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanzdirektion der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.
(2) Im Falle des fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehrs nach Abs. 1 lit. a
- a) vereinbaren die für den Eisenbahnverkehr zuständigen obersten Behörden der Vertragsstaaten, in welchem Ausmaß den Österreichischen Bundesbahnen eine Berechtigung für Durchfuhrtransporte eingeräumt wird,
- b) trifft die Deutsche Bundesbahn die danach erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanzdirektion,
- c) hören die Österreichischen Bundesbahnen die zuständige Sicherheitsbehörde, die zuständige Finanzlandesdirektion und die zuständige Eisenbahnbehörde an.
(3) Werden Umleitungen nach Absatz 1 lit. b durchgeführt, so haben die Österreichischen Bundesbahnen und hat die Deutsche Bundesbahn die jeweils im Absatz 2 genannten Behörden rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Die Durchführung und die Abgeltung der Transportleistungen der Deutschen Bundesbahn für die Österreichischen Bundesbahnen bleiben den Vereinbarungen zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10011466
Dokumentnummer
NOR12148251
alte Dokumentnummer
N9197442989L
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