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Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

1. Dokumentalistische Gliederung: Anhang I (Dem Übereinkommen beigefügte Bestimmungen) = Anlage 1 Anhang II (Vorbehalte zu dem Übereinkommen) = Anlage 2 2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 8.9.2000 eingearbeitet.

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 236/1972

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.07.1972

Unterzeichnungsdatum

20.04.1959

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE OBLIGATORISCHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE

StF: BGBl. Nr. 236/1972

Änderung

BGBl. III 150/2000 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Dänemark 236/1972 *Deutschland/BRD 236/1972 *Griechenland 236/1972 *Norwegen 236/1972 *Schweden 236/1972 *Türkei III 150/2000

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 20. April 1959 in Straßburg geschlossene Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge samt den Anhängen I und II und Unterzeichnungsprotokoll, welches Vertragswerk also lautet: ...

unter den Vorbehalten 1, 3, 4, 7 und 10 nach Anhang II für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertragswerk enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Feber 1972

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2000)

Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk am 10. April 1972 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt wurde, tritt das Vertragswerk für Österreich gemäß Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens am 9. Juli 1972 in Kraft.

Es ist bisher für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Norwegen und Schweden.

Diese Staaten haben anläßlich der Ratifikation folgende Vorbehalte erklärt:

Dänemark

Dänemark hat die Vorbehalte 10, erster Teil, 14 und 16 nach Anhang II erklärt. Außerdem hat es erklärt, daß das Übereinkommen bis auf weiteres weder für Grönland noch für die Färöer-Inseln gilt.

Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Vorbehalte 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 15 und 16 nach Anhang II erkl#rt.

Griechenland

Griechenland hat die Vorbehalte 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 16 nach Anhang II erklärt.

Norwegen

Norwegen hat die Vorbehalte 1, 6, 9, 10, 13 und 14 nach Anhang II erklärt.

Schweden

Schweden hat die Vorbehalte 8, 10, 14 und 16 nach Anhang II erklärt.

Türkei

Die Türkei hat erklärt, dass es von den in Art. 2 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Rechten und von den in Anhang II Abs. 1, 6, 8 und 12 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarats, haben

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, insbesondere um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch den Abschluß von Übereinkommen und durch gemeinschaftliches Vorgehen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, wissenschaftlichem, rechtlichem und verwaltungsmäßigem Gebiet zu fördern;

in der Erwägung, daß es notwendig ist, durch die Einführung einer Pflichtversicherung die Rechte der Opfer von Kraftfahrzeugunfällen in ihren Hoheitsgebieten zu wahren;

in der Erwägung, daß die vollständige Vereinheitlichung dieses Rechtsgebietes schwierig sein dürfte und daß es genügt, wenn die für unerläßlich erachteten wesentlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten des Europarats übereinstimmen, während es jedem von ihnen unbenommen bleibt, für sein Hoheitsgebiet Vorschriften zu erlassen, die einen noch stärkeren Schutz der geschädigten Personen vorsehen; sowie schließlich

in der Erwägung, daß es notwendig ist, die Gründung und die Tätigkeit von internationalen Versicherungseinrichtungen und von Entschädigungsfonds zu fördern oder gleichwertige Maßnahmen zu treffen,

folgendes vereinbart:

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:

Anhang I (Dem Übereinkommen beigefügte Bestimmungen) = Anlage 1

Anhang II (Vorbehalte zu dem Übereinkommen) = Anlage 2

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 8.9.2000 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR11011699

alte Dokumentnummer

N9197213867T

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