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Betrieb von Amateurfunkstellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1971

§ 0

Betrieb von Amateurfunkstellen

Kurztitel

Betrieb von Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 325/1971

Inkrafttretensdatum

01.10.1971

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Französischen Regierung über den Betrieb von Amateurfunkstellen

StF: BGBl. Nr. 325/1971

Ratifikationstext

Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem letzten Absatz am 1. Oktober 1971 in Kraft.

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