§ 0
Betrieb von Amateurfunkstellen
Kurztitel
Betrieb von Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1971
Inkrafttretensdatum
01.10.1971
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Französischen Regierung über den Betrieb von Amateurfunkstellen
StF: BGBl. Nr. 325/1971
Ratifikationstext
Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem letzten Absatz am 1. Oktober 1971 in Kraft.
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