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Artikel 8 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1971

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird zwölf Monate seit Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004130

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