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Artikel 3 Prüfung und Stempelung von Meßgeräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1967

Artikel 3

(1) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien einander mitteilen, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.

(2) Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Er tritt drei Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Oktober 1966, in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10011389

Dokumentnummer

NOR12147427

alte Dokumentnummer

N9196743673L

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