Artikel 3
(1) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien einander mitteilen, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
(2) Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Er tritt drei Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Oktober 1966, in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10011389
Dokumentnummer
NOR12147427
alte Dokumentnummer
N9196743673L
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