Anlage 4
— Erklärung als Anlage zum Abkommen, betreffend die Regelung der Schuld Italiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards)
Die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (DOSAG) nimmt unter Bezugnahme auf das Abkommen vom heutigen Tage, betreffend die Regelung der Schuld Italiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards), hievon Kenntnis und erklärt hiezu ihren Beitritt.
Vorbehaltlich der Frage der bisher von ihr getragenen Verwaltungskosten erklärt sie gleichzeitig, daß sie, sobald sie von seiten der Vertreter der Besitzer die offizielle Mitteilung über die seitens der italienischen Regierung gemäß Artikel 1 und 2 des genannten Abkommens geleisteten Kapitalzahlungen erhält und das allgemeine Übereinkommen vom heutigen Tage in Kraft getreten ist, die vorzeitige Übertragung des Eigentums an den Linien und Einrichtungen des von der italienischen Regierung betriebenen Netzes in dem Zustand, in dem sich die genannten Linien und Einrichtungen im Zeitpunkt der Übertragung befinden, zugunsten dieser Regierung vornehmen wird.
Die oben erwähnte vorzeitige Übertragung erfolgt unter der Maßgabe, daß das vorgenannte allgemeine Übereinkommen die vollständige und endgültige Befreiung des privaten Vermögens der Gesellschaft von allen Anfechtungen und Ansprüchen aus welchem Titel auch immer seitens der Besitzer von Obligationen und Coupons oder des die genannten Besitzer vertretenden Komitees oder der am genannten allgemeinen Übereinkommen beteiligten Staaten gegenüber der Gesellschaft selbst bestätigt.
Rom am 8. Dezember 1962
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011368
Dokumentnummer
NOR12161997
alte Dokumentnummer
N9196442345L
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