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Anlage 4 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1964

Anlage 4

— Erklärung als Anlage zum Abkommen, betreffend die Regelung der Schuld Italiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards)

Die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (DOSAG) nimmt unter Bezugnahme auf das Abkommen vom heutigen Tage, betreffend die Regelung der Schuld Italiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards), hievon Kenntnis und erklärt hiezu ihren Beitritt.

Vorbehaltlich der Frage der bisher von ihr getragenen Verwaltungskosten erklärt sie gleichzeitig, daß sie, sobald sie von seiten der Vertreter der Besitzer die offizielle Mitteilung über die seitens der italienischen Regierung gemäß Artikel 1 und 2 des genannten Abkommens geleisteten Kapitalzahlungen erhält und das allgemeine Übereinkommen vom heutigen Tage in Kraft getreten ist, die vorzeitige Übertragung des Eigentums an den Linien und Einrichtungen des von der italienischen Regierung betriebenen Netzes in dem Zustand, in dem sich die genannten Linien und Einrichtungen im Zeitpunkt der Übertragung befinden, zugunsten dieser Regierung vornehmen wird.

Die oben erwähnte vorzeitige Übertragung erfolgt unter der Maßgabe, daß das vorgenannte allgemeine Übereinkommen die vollständige und endgültige Befreiung des privaten Vermögens der Gesellschaft von allen Anfechtungen und Ansprüchen aus welchem Titel auch immer seitens der Besitzer von Obligationen und Coupons oder des die genannten Besitzer vertretenden Komitees oder der am genannten allgemeinen Übereinkommen beteiligten Staaten gegenüber der Gesellschaft selbst bestätigt.

Rom am 8. Dezember 1962

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161997

alte Dokumentnummer

N9196442345L

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