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§ 4 Weitergelten von Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen wurden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1961

§ 4

Übertretungen der gemäß der vorstehenden Bestimmungen weitergeltenden Verordnungen sind nach § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 zu handen.

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