§ 4
Übertretungen der gemäß der vorstehenden Bestimmungen weitergeltenden Verordnungen sind nach § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 zu handen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Übertretungen der gemäß der vorstehenden Bestimmungen weitergeltenden Verordnungen sind nach § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 zu handen.
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