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Artikel 1 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

I. Kraftfahrlinienverkehr

Artikel 1

  1. 1. Eine Kraftfahrlinie im Sinne dieses Abkommens dient der konzessionierten Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzen außer dem Lenkersitz auf einer bestimmten Fahrtstrecke nach genehmigten und veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen.
  2. 2. Als Transitlinienverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der im Gebiet des einen Staates beginnt, das Gebiet des anderen Staates ohne Unterwegsbedienung durchfährt und im Gebiet eines dritten Staates endet.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146755

alte Dokumentnummer

N9196141941L

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