I. Kraftfahrlinienverkehr
Artikel 1
- 1. Eine Kraftfahrlinie im Sinne dieses Abkommens dient der konzessionierten Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzen außer dem Lenkersitz auf einer bestimmten Fahrtstrecke nach genehmigten und veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen.
- 2. Als Transitlinienverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der im Gebiet des einen Staates beginnt, das Gebiet des anderen Staates ohne Unterwegsbedienung durchfährt und im Gebiet eines dritten Staates endet.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146755
alte Dokumentnummer
N9196141941L
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