KAPITEL XXII
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 96
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck:
- a) „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durchgeführt wird.
- b) „Internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt.
- c) „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt.
- d) „Nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.
UNTERZEICHNUNG DES ABKOMMENS
ZU URKUND DESSEN unterschreiben die unterzeichneten hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen im Namen ihrer Regierungen an den neben ihren Unterschriften stehenden Daten.
GESCHEHEN zu Chikago am siebenten Dezember 1944 in englischer Sprache. Eine Fassung in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird in Washington, D. C., zur Unterzeichnung aufgelegt. Beide Fassungen sind im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, und beglaubigte Ausfertigungen sind von dieser Regierung den Regierungen aller Staaten zu übermitteln, die dieses Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145282
alte Dokumentnummer
N9194945418L
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