Artikel 7
Kabotage
Jeder Vertragsstaat hat das Recht, den Luftfahrzeugen anderer Vertragsstaaten die Genehmigung zu verweigern, in seinem Hoheitsgebiet Fluggäste, Post und Fracht, die für einen anderen Punkt innerhalb seines Hoheitsgebietes bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine Vereinbarungen zu treffen, die auf der Grundlage der Ausschließlichkeit ein solches Vorrecht ausdrücklich einem anderen Staat oder einem Fluglinienunternehmen eines anderen Staates gewähren und kein solches ausschließliches Vorrecht von einem anderen Staat zu erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145293
alte Dokumentnummer
N9194961968L
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