Artikel 72
Erwerb oder Benützung von Grundstücken
Wenn für Einrichtungen, die der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates ganz oder teilweise finanziert, Grundstücke benötigt werden, hat dieser Staat entweder die Grundstücke, falls er es wünscht unter Vorbehalt des Rechtstitels, selbst zur Verfügung zu stellen oder die Benützung der Grundstücke durch den Rat unter gerechten und angemessenen Bedingungen und gemäß seinen Gesetzen zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145258
alte Dokumentnummer
N9194945394L
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