Artikel 63
Aufwendungen für Delegationen und andere Vertreter
Jeder Vertragsstaat hat für die Aufwendungen seiner Delegation bei der Versammlung und für das Entgelt, die Reisekosten und anderen Aufwendungen der von ihm in den Rat entsandten Personen und der von ihm vorgeschlagenen Beauftragten oder seiner Vertreter in Unterausschüssen oder Kommissionen der Organisation selbst aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145249
alte Dokumentnummer
N9194945385L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)