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Artikel 37 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

KAPITEL VI

INTERNATIONALE NORMEN UND EMPFEHLUNGEN

Artikel 37

Annahme internationaler Normen und Verfahren

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mitzuarbeiten, den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit bei Vorschriften, Normen, Verfahren und Organisation betreffend Luftfahrzeuge, Personal, Luftstraßen und Hilfsdienste in allen Angelegenheiten zu erlangen, in denen eine solche Einheitlichkeit die Luftfahrt erleichtert und verbessert.

Zu diesem Zweck hat die Internationale Zivilluftfahrtorganisation jeweils, soweit erforderlich, internationale Normen, Empfehlungen und Verfahren anzunehmen und zu ändern, die sich beziehen auf:

  1. a) Fernmeldesysteme und Flugnavigationshilfen einschließlich Bodenmarkierung;
  2. b) Merkmale der Flughäfen und Landebereiche;
  3. c) Luftverkehrsregeln und Verfahren für die Flugverkehrskontrolle;
  4. d) Zulassung des Betriebs- und Wartungspersonals;
  5. e) Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge;
  6. f) Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
  7. g) Sammlung und Austausch von Wetterinformationen;
  8. h) Bordbücher;
  9. i) Luftfahrtkarten;
  10. j) Zoll- und Einreiseverfahren;
  11. k) Luftfahrzeuge in Not und Unfalluntersuchung

Schlagworte

Betriebspersonal, Zollverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145223

alte Dokumentnummer

N9194945359L

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