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Artikel 33 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 33

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von dem Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, sind von den anderen Vertragsstaaten als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse und Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf Grund dieses Abkommens jeweils festgelegt werden, entsprechen oder darüber hinausgehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145219

alte Dokumentnummer

N9194945355L

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