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Artikel 3 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 3

Privat- und Staatsluftfahrzeuge

  1. a) Dieses Abkommen findet nur auf Privatluftfahrzeuge Anwendung und ist auf Staatsluftfahrzeuge nicht anwendbar.
  2. b) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, gelten als Staatsluftfahrzeuge.
  3. c) Ein Staatsluftfahrzeug eines Vertragsstaates darf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur überfliegen oder dort landen, wenn es eine Bewilligung durch besondere Vereinbarung oder auf andere Weise erhalten hat und nur gemäß den in dieser Bewilligung festgesetzten Bedingungen.
  4. d) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, beim Erlassen von Vorschriften für ihre Staatsluftfahrzeuge auf die Sicherheit des Verkehrs der Privatluftfahrzeuge gebührend Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Privatfahrzeug, Militärdienst, Zolldienst

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145288

alte Dokumentnummer

N9194961963L

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