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Artikel 10 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 10

Landung auf Zollflughäfen

Ausgenommen in dem Falle, daß es Luftfahrzeugen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens oder einer Sonderbewilligung gestattet ist, das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ohne Landung zu überfliegen, hat jedes Luftfahrzeug, das in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates einfliegt, auf einem von diesem Staat für Zwecke der Zollbeschau und anderer Kontrollen bezeichneten Flughafen zu landen, sofern die Vorschriften dieses Staates es verlangen. Beim Ausflug aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben diese Luftfahrzeuge von einem auf gleiche Weise bezeichneten Zollflughafen abzufliegen. Nähere Angaben über alle bezeichneten Zollflughäfen sind von dem Staat zu veröffentlichen und der auf Grund des Teils II dieses Abkommens gebildeten Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Mitteilung an alle anderen Vertragsstaaten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145196

alte Dokumentnummer

N9194945332L

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