Achter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 83
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Angleichung des bisherigen Rechtszustandes an den neuen Rechtszustand erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Er wird insbesondere ermächtigt, die Vorschriften über das Eintragungsverfahren in einer Schiffsregisterordnung zusammenzufassen und die Rechtsverhältnisse der Reederei (§§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs) neu zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10011240
Dokumentnummer
NOR12145018
alte Dokumentnummer
N9194054364J
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