vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 83 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Achter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 83

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Angleichung des bisherigen Rechtszustandes an den neuen Rechtszustand erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Er wird insbesondere ermächtigt, die Vorschriften über das Eintragungsverfahren in einer Schiffsregisterordnung zusammenzufassen und die Rechtsverhältnisse der Reederei (§§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs) neu zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12145018

alte Dokumentnummer

N9194054364J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)