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Artikel 1 Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1924

Artikel 1

Die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, erklären, daß die von ihnen vertretenen Staaten die Flagge der Seeschiffe jedes Staates ohne Meeresküste anerkennen, sofern die Schiffe an einem einzigen bestimmten Orte seines Gebietes eingetragen sind. Dieser Ort gilt für solche Schiffe als Registerhafen.

Barcelona am 20. April 1921 in einer einzigen Ausfertigung, deren französischer und englischer Wortlaut beide maßgebend sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011201

Dokumentnummer

NOR40040385

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