Artikel 10.
Die Beträge, welche den Kostenantheil jedes einzelnen vertragschließenden Staates ausmachen, werden zu Anfang jeden Jahres, durch Vermittlung des französischen Ministeriums des Aeußern, an die „Caisse des dépots et consignations“ in Paris eingezahlt, und von dort je nach Bedürfniß durch Anweisungen von dem Director des Bureau bezogen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10011187
Dokumentnummer
NOR40096918
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