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§ 17 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 17

§. 17.

(1) Die in einer vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung eines dinglichen Rechtes erstreckt ihre Wirkung auf den ganzen Umfang der bücherlichen Einheit.

(2) Diese Wirkung beginnt in Ansehung eines einzelnen, in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahngrundstückes mit dem Zeitpuncte, in welchem die Unternehmung das Grundstück erworben hat, wenn sie auch die erforderliche bücherliche Abschreibung noch nicht erwirkt hat.

(3) Die in der vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung hat keinen Einfluß auf den Erwerb und Bestand derjenigen Rechte, welche an einem Eisenbahngrundstücke nach der Aufnahme desselben in die Eisenbahneinlage fortzubestehen haben.

(4) Auch bleiben diejenigen zur Zeit des Erwerbes bestehenden oder später entstehenden Rechte an einem Eisenbahngrundstücke, deren Aufhebung noch vor der Aufnahme des Grundstückes in die Eisenbahneinlage zu erwirken ist, bis zu dieser Aufhebung unberührt.

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