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§ 1 AEV Kunststoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2000

§ 1.

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. Polymerisation: Chemischer Prozeß, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren, welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.
  2. 2. Polykondensation: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole, Halogenwasserstoffe) organische Polykondensate entstehen.
  3. 3. Polyaddition: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen.
  4. 4. Kunststoff: Durch Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition hergestellter thermoplastischer Werkstoff, dessen Eigenschaften durch die Größe und Länge seiner kettenförmigen Moleküle sowie deren räumliche Anordnung bestimmt wird, sodaß er bei Raumtemperatur plastisch verformbar und schmelzbar sowie schweißbar und quellbar ist (Thermoplast).
  5. 5. Kautschuk: natürlicher oder synthetisch hergestellter, unvernetzter aber chemisch vernetzbarer (vulkanisierbarer), makromolekularer amorpher Polymerwerkstoff mit hochelastischen Eigenschaften bei Raumtemperatur, der bei höherer Temperatur oder unter dem Einfluß deformierender Kräfte plastisch verformbar wird (Plastomer). Latex ist eine kolloidale Dispersion von Kautschuk in einem wäßrigen Medium.
  6. 6. Gummi: Chemisch vernetzter (vulkanisierter) natürlicher oder synthetisch hergestellter Kautschuk (Elastomer).

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von Kunststoffen einschließlich des Konfektionierens aus
  1. a) Alkenen (Ethylen, Propylen, Buten, Isobuten) durch Homo- oder Copolymerisation,
  2. b) Vinylchlorid oder Vinylidenchlorid durch Homopolymerisation,
  3. c) Styrol, Methylstyrol, Acrylnitril, Methacrylsäuremethylester durch Homo- oder Copolymerisation,
  4. d) Monomeren der lit. a bis c durch Copolymerisation,
  5. e) Dicarbonsäuren und mehrwertigen Alkoholen durch Polykondensation (Polyester),
  6. f) Dicarbonsäuren und Diaminen, Aminocarbonsäuren oder deren Säureamiden durch Polykondensation (Polyamide),
  7. g) mehrwertigen Alkoholen und mehrwertigen Isocyanaten durch Polyaddition (Polyurethane);
  1. 2. Herstellen von Synthesekautschuk (einschließlich Latex) durch Homo- oder Copolymerisation von Isobuten, Butadien, Isopren oder Chloropren oder durch deren Copolymerisation mit Vinylverbindungen (Styrol, Acrylnitril, Methacrylsäure) einschließlich des Konfektionierens;
  2. 3. Chemisches Modifizieren (Halogenieren, Sulfonieren, Sulfohalogenieren, Cyclisieren) von Synthesekautschuk gemäß Z 2 oder von Naturkautschuk;
  3. 4. Herstellen von Gummi durch chemisches Vernetzen (Vulkanisieren) von Natur- oder Synthesekautschuk;
  4. 5. Verarbeiten von gemäß Z 1 bis 4 hergestellten Polywerkstoffen zu Folien, Platten, Hohlkörpern, Tauch-, Gieß-, Extrusions- oder Formartikeln, Schäumen uä.;
  5. 6. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 5.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten des Abs. 3 als Vorprodukte dienen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV);
  4. 4. Abwasser aus der Herstellung von
  1. a) Kunstharzen,
  2. b) Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln,
  3. c) Chemiefasern,

    für welche die in Abs. 3 genannten Kunststoffe als Rohstoffe dienen;

  1. 5. Abwasser aus der Galvanisierung von Kunststoffoberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV);
  2. 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Monomere, Katalysatoren, Lösungs- oder Verdünnungsmittel);
  2. 2. Einsatz optimierter Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit hoher Ausbeute der Vernetzungsreaktionen, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
  3. 3. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösungsmitteldestillation), die nicht gemäß Z 1 stofflich verwertet werden können;
  4. 4. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Techniken zur Produkt- und Anlagenreinigung (zB Gegenstromwäsche, Hochdruckreinigung);
  5. 5. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Cadmiumverbindungen oder von Organometallverbindungen als Stabilisatoren, Antioxidantien, Weichmacher oä. und von Organohalogenverbindungen als Flammschutzmittel;
  6. 6. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
  7. 7. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können;
  8. 8. Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
  9. 9. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser;

    bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;

  1. 10. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Tauchartikel, Gießartikel, Extrusionsartikel, Holzschutzmittel, Rohstoff, Arbeitsstoff, Lösungsmittel, Waschwasser, Produktreinigung, Mischbecken, Abwassermengenspitze, Holzschutzmittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

10011165

Dokumentnummer

NOR12143332

alte Dokumentnummer

N8199956362L

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