§ 1.
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. Klebstoff: Nichtmetallischer Werkstoff, der Körper durch Oberflächenhaftung (Adhäsion) und innere Festigkeit (Kohäsion) verbinden kann, ohne daß sich das Gefüge der Körper wesentlich verändert.
- 2. Spachtelmasse: Flüssiges, pastöses oder pulveriges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln, Pigmenten, Füllstoffen und Zusatzstoffen zum Verfugen, Ausgleichen oder Glätten von mineralischem Untergrund.
- 3. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen Ursprungs.
- 4. Farbstoff: In einem Löse- oder Bindemittel lösliches Farbmittel.
- 5. Pigment: In Löse- oder Bindemitteln unlösliches Farbmittel.
- 6. Anstrichstoff: Zum Beschichten verwendetes flüssiges, breiiges, pastöses, pulveriges oder körniges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln und gegebenenfalls Verdünnungsmitteln, Zusatzstoffen und/oder Pigmenten oder Füllstoffen.
- 7. Holzschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Holz oder Holzwerkstoffe behandelt werden zum Schutz vor Schadorganismen.
- 8. Bauten- und Korrosionsschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Bauwerke oder Teile von Bauwerken behandelt werden zum Schutz vor Feuchtigkeit, Korrosion oder Schadorganismen.
- 9. Flammschutzmittel: Beschichtungsstoffe, die Oberflächen vor schädlicher Brandeinwirkung schützen.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Herstellen von Klebstoffen, Leimen, Kitten und Spachtelmassen
- 2. Herstellen von Druckfarben und Anstrichstoffen
- 3. Herstellen von Holzschutzmitteln
- 4. Herstellen von Bauten- und Korrosionsschutzmitteln
- 5. Herstellen von Flammschutzmitteln
- 6. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 5.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)
- 3. Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Tätigkeiten gemäß Abs. 3
- a) Stärke und Stärkederivate
- b) Hautleim und Knochenleim
- c) Kunstharze
- d) Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien
- e) Farbmittel
- f) Kunststoffe, Gummi und Kautschuk
- g) Schädlingsbekämpfungsmittel
- h) Organische Zwischenprodukte und Feinchemikalien
- i) Industrieminerale
- 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Herstellungsrückstände erlauben (zB Lösemittel);
- 2. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 1 stofflich verwertet werden können;
- 3. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
- 4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthese- oder Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Organometallverbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindungen) als Stabilisatoren, Antioxidantien, Biozide oä. und von Organohalogenverbindungen als Löse-, Verdünnungs- oder Flammschutzmittel;
- 5. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
- 6. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können;
- 7. Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
- 8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Filtration, Oxidation/Reduktion, Flotation, Adsorption uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;
- 9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Schlagworte
Lösemittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Rohstoff, Arbeitsstoff, Waschwasser, Mischbecken, Abwassermengenspitze, Bautenschutzmittel, Syntheseprozeß, Verdünnungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Gesetzesnummer
10011163
Dokumentnummer
NOR12143318
alte Dokumentnummer
N8199956283L
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