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§ 166 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 166.

Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 154 Abs. 2 abgesehen, nur an diesen zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40094004

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