§ 156.
Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen Machthaber (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40094002
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