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§ 156 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 156.

Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen Machthaber (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40094002

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