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Artikel 13 Donauschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1998

Artikel 13

Schutz übermittelter Informationen

Soweit auf Grund dieses Übereinkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen übermittelt werden, beachten die empfangenden Vertragsparteien die Geheimhaltung dieser Information, indem sie diese nicht zu anderen als zu den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zwecken verwenden, veröffentlichen oder sonst Dritten zugänglich machen. Sieht sich eine Vertragspartei außerstande, diese Verpflichtung in bezug auf eine ihr übermittelte vertrauliche Information einzuhalten, unterrichtet sie unverzüglich die übermittelnde Vertragspartei hierüber und sendet die übermittelte Information zurück. Personenbezogene Daten werden an Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei übermittelt. Der Empfänger verwendet personenbezogene Daten nur zu den durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zwecken und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142588

alte Dokumentnummer

N8199855109L

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