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Artikel 35 Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1997

Artikel 35

Vorläufige Regelungen

Bis zum Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien werden die in Artikel 23 genannten Sekretariatsaufgaben vorläufig durch das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/188 vom 22. Dezember 1992 eingesetzte Sekretariat übernommen.

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