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Artikel 3 Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1997

Artikel 3

Grundsätze

Zur Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten:

  1. a) die Vertragsparteien sollen sicherstellen, daß Beschlüsse über die Planung und Durchführung von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter Beteiligung von Bevölkerungsgruppen und örtlichen Gemeinschaften gefaßt werden und daß auf höheren Ebenen ein günstiges Umfeld geschaffen wird, um Maßnahmen auf nationaler und örtlicher Ebene zu erleichtern;
  2. b) die Vertragsparteien sollen im Geist internationaler Solidarität und Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung auf subregionaler, regionaler und internationaler Ebene verbessern und die finanziellen, personellen, organisatorischen und technischen Ressourcen gezielter dort einsetzen, wo sie benötigt werden;
  3. c) die Vertragsparteien sollen im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit auf allen staatlichen Ebenen sowie zwischen Gemeinschaften, nichtstaatlichen Organisationen und Landbesitzern entwickeln, um das Verständnis für Wesen und Wert von Land und knappen Wasserressourcen in betroffenen Gebieten zu verbessern und auf ihre nachhaltige Nutzung hinzuarbeiten;
  4. d) die Vertragsparteien sollen die besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen, in vollem Umfang berücksichtigen.

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