Artikel 17
Aufgaben der Kommission
(1) Die Kommission kann sämtliche Angelegenheiten behandeln, welche die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen betreffen, und kann diesbezügliche Empfehlungen abgeben.
(2) Beschlüsse der Kommission auf Grund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Gesetzesnummer
10011028
Dokumentnummer
NOR12140756
alte Dokumentnummer
N8199711526I
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