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Artikel 15 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1997

Artikel 15

Inspektion

Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Importeure, Exporteure sowie Groß- und Einzelhändler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die derartige Stoffe verwenden. Die Vertragsparteien sehen Inspektionen der Räumlichkeiten sowie der Vorräte und Verzeichnisse vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für erforderlich halten.

Schlagworte

Großhändler

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140754

alte Dokumentnummer

N8199711524I

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