Artikel 15
Inspektion
Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Importeure, Exporteure sowie Groß- und Einzelhändler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die derartige Stoffe verwenden. Die Vertragsparteien sehen Inspektionen der Räumlichkeiten sowie der Vorräte und Verzeichnisse vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für erforderlich halten.
Schlagworte
Großhändler
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Gesetzesnummer
10011028
Dokumentnummer
NOR12140754
alte Dokumentnummer
N8199711524I
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