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Artikel 10 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1997

Artikel 10

Hinweise auf Packungen und Werbung

(1) Jede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften oder Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschließlich aufklärender oder warnender Hinweise vor; diese sind, soweit durchführbar, auf den Aufschriften, in jedem Fall aber auf den Packungsbeilagen der Fertigarzneimittel anzubringen, die psychotrope Stoffe enthalten.

(2) Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Werbung für derartige Stoffe in der Öffentlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140749

alte Dokumentnummer

N8199711519I

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