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Artikel 1 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1997

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene Bedeutung:

  1. a) der Ausdruck „Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
  2. b) der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtstoffkommission des Rates;
  3. c) der Ausdruck „Suchtgiftkommission Kontroll Amt“ bezeichnet den in der einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 1) vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrat;
  4. d) der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
  5. e) der Ausdruck „psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
  6. f) der Ausdruck „Zubereitung“ bezeichnet
  1. i) jede Lösung oder Mischung – ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand –, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder
  2. ii) einen oder mehrere psychotrope Stoffe in Dosisform;
  1. g) die Ausdrücke „Anhang I“, „Anhang II“, „Anhang III“ und „Anhang IV“ bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 2 jeweils gültigen Fassung;
  2. h) die Ausdrücke „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang das körperliche Verbringen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen anderen Staat;
  3. i) der Ausdruck „Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren; er umfaßt sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Der Ausdruck umfaßt ferner die Anfertigung aller nicht auf Grund ärztlicher Verordnung in Apotheken angefertigte Zubereitungen;
  4. j) der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jede gegen dieses Übereinkommen verstoßende Herstellung und jedes dagegen verstoßende Inverkehrbringen psychotroper Stoffe;
  5. k) der Ausdruck „Gebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der nach Artikel 28 als gesonderte Einheit im Sinne dieses Übereinkommens behandelt wird;
  6. l) der Ausdruck „Räumlichkeiten“ bezeichnet Gebäude und Gebäudeteile einschließlich des dazugehörigen Grundstücks.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140740

alte Dokumentnummer

N8199711510I

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