Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene Bedeutung:
- a) der Ausdruck „Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
- b) der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtstoffkommission des Rates;
- c) der Ausdruck „Suchtgiftkommission Kontroll Amt“ bezeichnet den in der einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 1) vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrat;
- d) der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
- e) der Ausdruck „psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
- f) der Ausdruck „Zubereitung“ bezeichnet
- i) jede Lösung oder Mischung – ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand –, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder
- ii) einen oder mehrere psychotrope Stoffe in Dosisform;
- g) die Ausdrücke „Anhang I“, „Anhang II“, „Anhang III“ und „Anhang IV“ bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 2 jeweils gültigen Fassung;
- h) die Ausdrücke „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang das körperliche Verbringen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen anderen Staat;
- i) der Ausdruck „Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren; er umfaßt sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Der Ausdruck umfaßt ferner die Anfertigung aller nicht auf Grund ärztlicher Verordnung in Apotheken angefertigte Zubereitungen;
- j) der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jede gegen dieses Übereinkommen verstoßende Herstellung und jedes dagegen verstoßende Inverkehrbringen psychotroper Stoffe;
- k) der Ausdruck „Gebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der nach Artikel 28 als gesonderte Einheit im Sinne dieses Übereinkommens behandelt wird;
- l) der Ausdruck „Räumlichkeiten“ bezeichnet Gebäude und Gebäudeteile einschließlich des dazugehörigen Grundstücks.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Gesetzesnummer
10011028
Dokumentnummer
NOR12140740
alte Dokumentnummer
N8199711510I
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