§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 4 sowie § 6 und dieAnlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 haben, sofern weder unionsrechtliche Bestimmungen noch Gesetze, nach denen Wasserrecht mitangewendet wird, für die Anpassung von in § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959 genannten Anlagen strengere Fristen vorsehen, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen derAnlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(5) § 4 Abs. 4, Anlage B B.1 und Anlage B Fußnote i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10011022
Dokumentnummer
NOR40214976
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