vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage A AEV Massentierhaltung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

1 .

Temperatur

30 °C

35 °C

2

Toxizität

 

 

2.1

Algentoxizität GA

2

a)

2.2

Bakterientoxizität GL

2

a)

2.3

Daphnientoxizität GD

2

a)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

 

 

b)

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

 

d)

 

 

6.

Mangan

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Mn

 

 

 

d)

 

 

7.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

 

d)

 

 

8.

Freies Chlor

e)

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

f)

 

 

9.

Ammonium

10 mg/l

h)

 

ber. als N

g)

 

10.

Ges. geb. Stickstoff, TNb

j)

 

ber. als N

 

 

 

i)

 

 

11.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

12.

Gesamt-Phosphor

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

13.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

A.3

Organische Parameter

 

 

14.

Ges. org. geb. Kohlenstoff,

30 mg/l

 

TOC

k)

 

 

ber. als C

 

 

15.

Chem. Sauerstoffbedarf,

90 mg/l

 

CSB

l)

 

 

ber. als O2

 

 

16.

Biochem. Sauerstoffbedarf,

25 mg/l

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

17.

Adsorb. org. geb.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

Halogene, (AOX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

m)

 

 

     

  1. a) Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  2. b) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der ausschließlichen oder überwiegenden Massenhaltung von Schweinen.
  5. e) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
  6. f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  7. g) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 °C liegt.
  8. h) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
  9. i) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  10. j) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten an TNb im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  11. k) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 300 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  12. l) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 900 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  13. m) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10011019

Dokumentnummer

NOR40214933

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte