§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10011018
Dokumentnummer
NOR40214745
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