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§ 1 AEV Eisen – Metallindustrie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten

(2) Bei Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

(6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

(7) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Veredeln der Oberflächen von Halbzeug oder Halbfertigerzeugnissen aus Eisen oder Stahl im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung durch

(8) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Herstellen von Eisen-, Stahl- oder Temperguss mit den Arbeitsschritten

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten nicht für die Einleitung von

(10) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 8 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 8 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis H zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 bis 8 im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung in mehreren Tätigkeiten eingesetzt (Mehrfachverwendung), so ist für die Begrenzung der Emissionen des mehrfach verwendeten Abwassers jener Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 bis 8 maßgebend, der vor der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zuletzt durchlaufen wird.

(11) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

Schlagworte

Rohstahl, Eisenherstellung, Stahlguss, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Grundwasser, Arbeitsstoff, Rückgewinnungsmöglichkeit, Direkteinleiter, Roheisenherstellung, Produktionstechnik, Wertstoff, Wiederverwendung, Messeinrichtung, Cyanidentfernung, Lösemittel, Reinigungswasser, Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR40214744

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