Anlage E
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5
(Warmumformung)
| I) | II) |
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
E.1 Allgemeine Parameter |
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Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
Fischeitoxizität GF,Ei a) | 2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 200 mg/l d) |
pH-Wert | 6,5-8,5 e) | 6,5-9,5 |
E.2 Anorganische Parameter |
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Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l f) | 0,5 mg/l f) |
Eisen – gelöst ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l f) | 0,5 mg/l f) |
Zink ber. als Zn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
Ammonium ber. als N | 5,0 mg/l | 5,0 mg/l |
Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
E.3 Organische Parameter |
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Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 g) | 75 mg/l h) | – |
Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
- a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- b) Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
- d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
- e) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
- f) Für Abwasser aus Warmbreitbandanlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/l.
- g) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
- h) Bei Abwasser aus der Herstellung von Rohren oder Profilen mit Einsatz von Verfahren der Direktschmierung 200 mg/l.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10011018
Dokumentnummer
NOR40214751
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