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Anlage AEV Edelmetalle und Quecksilber

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2021

Anlage

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

 

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/L

250 mg/L

 

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.2 Anorganische Parameter

 

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

 

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

 

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L

c), d)

0,1 mg/L

c), d)

 

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

 

Gold

ber. als Au

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L e)

0,5 mg/L e)

 

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Palladium

ber. als Pd

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Platin

ber. als Pt

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

f)

0,01 mg/L

f)

 

Rhodium

ber. als Rh

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Selen

ber. als Se

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L g)

1,0 mg/L g)

 

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

h)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

i)

 

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

 

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

 

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

 

Sulfat

ber. als SO4

j)

 

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

A.3 Organische Parameter

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

k)

25 mg/L

 

 

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

k)

75 mg/L

 

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

l)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

10 mg/L

    

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L einzuhalten.
  4. d) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
  5. e) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/L einzuhalten.
  6. f) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 mehr als 0,1 mg/L Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 neben anderen Tätigkeiten auch eine solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6 ausgeübt, so ist der Emissionswert auch am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
  7. g) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
  8. h) Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor.
  9. i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
  10. j) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  11. k) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
  12. l) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10011016

Dokumentnummer

NOR40237481

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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