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Artikel 21 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 21

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Vertragsparteien geprüft.

(3) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird.

(4) Eine Änderung dieses Übereinkommens wird von den Vertretern der auf einer Tagung der Vertragsparteien anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie tritt für die Vertragsparteien des Übereinkommens, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt hat.

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