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§ 3 BVWG-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Befreiung von Steuern und Abgaben

§ 3.

(1) Die Gründungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern und Abgaben befreit. Ebenso sind die im § 1 Abs. 4 angeführten Einbringungen von Liegenschaften an die Gesellschaft sowie die in § 1a angeführte Übertragung von Liegenschaften an die Gesellschaft von sämtlichen Abgaben und Gebühren sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Die Gesellschaft kann keine vom Bund kofinanzierten landwirtschaftlichen Förderungen erhalten, solange der Bund alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft ist.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010960

Dokumentnummer

NOR40269968

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