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§ 1a BVWG-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Weitere Liegenschaftsübertragungen

§ 1a.

(1) Der Gesellschaft werden alle Liegenschaften der EZ 23 und EZ 89 der KG 56507 Elixhausen mit allen Grundstücksnummern in das Eigentum übertragen. Der Eigentumsübergang wird mit 31. Dezember 2025 wirksam, sofern bis dahin die in Abs. 2 angeführten Verträge abgeschlossen worden sind. Der Erwerb und die nachhaltige Bewirtschaftung der angeführten Liegenschaften einschließlich der darauf befindlichen Objekte stellt einen Gesellschaftszweck der Gesellschaft dar.

(2) Die Gesellschaft hat für die ihr übertragenen Liegenschaften (Abs. 1) an den Bundesminister für Finanzen ein Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist anhand eines von einem befugten Sachverständigen zu erstellenden Wertermittlungsgutachtens festzulegen. Die Modalitäten für die Ermittlung und die Zahlung des Entgeltes sind vertraglich zwischen Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Des Weiteren sind auch die Modalitäten der Bewirtschaftung vertraglich zwischen dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Die Verträge sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010960

Dokumentnummer

NOR40269965

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