§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) § 2, § 4 Abs. 6, Anlage A Pkt. 11 und Anlage A Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
10010937
Dokumentnummer
NOR40252016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)