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§ 5 Aids-V-Qualität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Durchführung der Tests

§ 5.

Ist die Durchführung eines HIV-Tests vom Behandlungsvertrag nicht gedeckt, ist eine gesonderte Zustimmung der betreffenden Person einzuholen. Vor Einholung dieser Zustimmung ist sie eingehend über den Zweck des HIV-Tests und die Tragweite eines positiven Befundes, über die Arten der Infektionsmöglichkeiten mit HIV sowie die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10010835

Dokumentnummer

NOR12137907

alte Dokumentnummer

N8199440723J

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