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§ 7 Weinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Untersuchungsanstalten

§ 7

(1) Zur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (§ 30 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt:

  1. 1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
  2. 2. die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,
  3. 3. die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien sowie die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg,
  4. 4. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.

(2) Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (§ 50 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes), sind ermächtigt:

  1. 1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
  2. 2. die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt
  3. 3. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.

(3) Zur Untersuchung von Weinproben gemäß § 47 des Weingesetzes sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig.

Schlagworte

Lebensmittelforschung, Bundeslehranstalt, Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

10010710

Dokumentnummer

NOR12143924

alte Dokumentnummer

N8199961667L

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