Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10010476
Dokumentnummer
NOR12133779
alte Dokumentnummer
N8198512920L
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